FG München - Urteil vom 23.07.2003
12 K 4205/02
Normen:
AuslG § 1 Abs. 2 § 15 § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 116 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ;

Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 12 K 4205/02

DRsp Nr. 2004/3034

Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis

1. Ein rechtskräftig nicht als Spätaussiedler anerkannter kasachischer Staatsangehöriger, der nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt, hat keinen Kindergeldanspruch. 2. Die Differenzierung in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG danach, ob ein Aufenthalt in der Bundesrepublik als dauerhaft anerkannt ist oder nicht, ist verfassungskonform.

Normenkette:

AuslG § 1 Abs. 2 § 15 § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 116 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kindergeld ab Oktober 1998.