FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2009
10 K 10230/06 B
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 68 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 76; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 10; AO § 90 Abs. 2; AO § 88;

Kindergeldanspruch eines gewerblich tätigen Polen; Ermittlungspflicht der Familienkasse bei Unklarheiten hinsichtlich eines polnischen Kindergeldanspruchs

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 10 K 10230/06 B

DRsp Nr. 2009/10814

Kindergeldanspruch eines gewerblich tätigen Polen; Ermittlungspflicht der Familienkasse bei Unklarheiten hinsichtlich eines polnischen Kindergeldanspruchs

1. Lässt sich mittels des Vordrucks E 411 nicht verlässlich klären, ob im anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Leistungen i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht, hat die Familienkasse dies selbst anhand des ausländischen Rechts und ggf. anderer aussagekräftiger Bescheinigungen zu klären. 2. Die Frage, ob ein im Inland gewerblich tätiger Pole die Feststellungslast für das Bestehen des Kindergeldanspruchs in voller Höhe trifft, stellt sich erst, wenn er der Aufforderung zu bestimmten Angaben unter ggf. Beibringung von Belegen nicht nachkommt und die Rechtslage deshalb ungeklärt bleibt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2006, geändert durch Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Fassung der Erklärung vom 12. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Anspruchs auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe für seine Kinder B, C und D für den Zeitraum ab September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § Abs. ;