Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2006, geändert durch Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Fassung der Erklärung vom 12. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Anspruchs auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe für seine Kinder B, C und D für den Zeitraum ab September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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