FG München - Urteil vom 25.06.2008
9 K 3238/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; AsylVfG § 63; AufenthG § 25 Abs. 1;

Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers

FG München, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 9 K 3238/06

DRsp Nr. 2009/10520

Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers

1. Nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.12.2006 (BStBl I 2007,62), der gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG im vorliegenden Fall rückwirkend anzuwenden ist, erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, außer sie ist nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt 2. Dementsprechend gilt: Erhält ein Asylbewerber nach der Einreise in Folge mehrere Aufenthaltsgestattungen nach § 63 AsylVfG, hat er bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, infolgedessen er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhält, keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Anerkennungsbescheid entfalte insoweit konstitutive Wirkung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; AsylVfG § 63; AufenthG § 25 Abs. 1;

Tatbestand: