FG Münster - Urteil vom 01.12.2008
5 K 3420/06 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c, Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2;

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

FG Münster, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 3420/06 Kg

DRsp Nr. 2009/3738

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat nur für den Zeitraum Anspruch auf Kindergeld, für den er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt. Während der Dauer eines solchen Aufenthaltstitels setzt der Kindergeldanspruch u.a. eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit voraus. 2. Die Neufassung von § 62 Abs. 2 EStG sowie die zugehörige Anwendungsregelung in § 52 Abs. 61a S. 2 EStG sind verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c, Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers für den Zeitraum Februar 2002 bis Oktober 2006.

Der Kläger (Kl.) ist ausländischer Staatsangehöriger. Er ist Vater der am 6.3.2000 geborenen Tochter T und des am 26.5.2002 geborenen Sohnes S. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 war er zunächst faktisch geduldet. Vom 16.7.2001 bis zum 15.7.2002 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig. Seit dem 3.4.2006 besitzt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Am 1.11.2006 nahm er ein bis zum 30.6.2007 befristetes Arbeitsverhältnis auf.