Streitig ist der Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers für den Zeitraum Februar 2002 bis Oktober 2006.
Der Kläger (Kl.) ist ausländischer Staatsangehöriger. Er ist Vater der am 6.3.2000 geborenen Tochter T und des am 26.5.2002 geborenen Sohnes S. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 war er zunächst faktisch geduldet. Vom 16.7.2001 bis zum 15.7.2002 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig. Seit dem 3.4.2006 besitzt er eine Aufenthaltserlaubnis nach §
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