BFH - Urteil vom 20.10.2022
III R 13/21
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB §§ 1569ff; BGB § 1569; BGB § 1609; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DA-KG 2022 Abschn 19.5 S. 2; EStG 2018; EStG 2019;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 663
DStRE 2023, 530
FamRB 2023, 130
FamRZ 2023, 687
FuR 2023, 4
NJW 2023, 941
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 392/19

Kindergeldanspruch eines volljährigen behinderten KindesBerücksichtigung gezahlten PflegegeldesAbzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer auf das Einkommen des Ehemanns des behinderten KindesAbzugsfähigkeit des Unterhalts für ein minderjähriges Kind

BFH, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen III R 13/21

DRsp Nr. 2023/3335

Kindergeldanspruch eines volljährigen behinderten Kindes Berücksichtigung gezahlten Pflegegeldes Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer auf das Einkommen des Ehemanns des behinderten Kindes Abzugsfähigkeit des Unterhalts für ein minderjähriges Kind

1. Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen. 2. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen. 3. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.02.2021 – 4 K 392/19 und der Aufhebungsbescheid der Beklagten sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 aufgehoben, soweit sie das Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2019 betreffen.

Insoweit wird die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin festzusetzen.