FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2009
16 K 377/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1042
EFG 2009, 1403

Kindergeldanspruch: Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 16 K 377/08

DRsp Nr. 2009/17545

Kindergeldanspruch: Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags

1. Auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, ist ein Kind in Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt. 2. Kalendermonate, in denen das vollzeiterwerbstätige Kind Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrages erzielt hat, gehören daher nicht zum Anspruchszeitraum bezüglich Kindergeldes und sind deshalb nicht anspruchsschädlich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin unterhalb des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.