FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2009
4 K 855/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1756

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bei nachträglichem Widerruf von ALG II für die familiäre Bedarfsgemeinschaft auch ohne gesonderte Arbeitslosmeldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 855/07

DRsp Nr. 2009/20832

Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bei nachträglichem Widerruf von ALG II für die familiäre Bedarfsgemeinschaft auch ohne gesonderte Arbeitslosmeldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit

War der volljährige, unter 21 Jahre alte, vorher bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldete Sohn anschließend bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur des Lankreises als Arbeitssuchender gemeldet, wurden für ihn im Rahmen einer familiären Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter zunächst laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit ausgezahlt, aber später wegen Pflichtverletzungen der Mutter rückwirkend widerrufen, so entfällt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG für die Zeit des Bezugs von ALG II nicht deswegen, weil sich der Sohn in dieser Zeit nicht bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hatte. Insoweit kann nicht erlangt werden, dass jedes Mitglied einer familiären Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sich (noch einmal) gesondert arbeitslos melden muss bzw. dass für Zwecke des Kindergeldes betroffene Kinder sich noch einmal gesondert bzw. eigenständig bei der Agentur für Arbeit registrieren lassen müssten.