FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2009
4 K 806/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 4 S. 2; SGB III § 119 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 2; FGO § 155;
Fundstellen:
EFG 2009, 1763

Kindergeldanspruch für arbeitsloses, unter 21 Jahre altes, formell nicht mehr als arbeitssuchend registriertes Kind bei Teilnahme an einer bei der Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der Bundeswehr und telefonischer Absage eines Termins für ein Beratungsgesprächs mit dem Vermittler der Agentur für Arbeit wegen Kollision mit dem Termin für Gespräch mit dem Wehrdienstberater; Beweislast für nicht aktenkundiges Telefonat mit der Agentur für Arbeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 806/07

DRsp Nr. 2009/20831

Kindergeldanspruch für arbeitsloses, unter 21 Jahre altes, formell nicht mehr als arbeitssuchend registriertes Kind bei Teilnahme an einer bei der Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der Bundeswehr und telefonischer Absage eines Termins für ein Beratungsgesprächs mit dem Vermittler der Agentur für Arbeit wegen Kollision mit dem Termin für Gespräch mit dem Wehrdienstberater; Beweislast für nicht aktenkundiges Telefonat mit der Agentur für Arbeit

1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu, so dass ein Kindergeldanspruch auch dann bestehen kann, wenn bei der Agentur für Arbeit elektronisch mit dem Hinweis auf "mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung" die Löschung des Kindes aus der Bewerberliste der Agentur für Arbeit verfügt worden ist; entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.