FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2008
7 K 1108/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BVFG § 15 Abs. 1;

Kindergeldanspruch für Aspiranten auf eine Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 1108/08

DRsp Nr. 2009/20705

Kindergeldanspruch für Aspiranten auf eine Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit

1. Von Bewerbern um die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für Zwecke des Kindergeldes einen Aufenthaltstitel zu verlangen, den sie ausländer-/aufenthaltsrechtlich nicht benötigen, widerspricht offen dem Zweck des § 62 Abs. 2 EStG n.F.. 2. Will man die Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG n.F. verfassungskonform auslegen, bleibt nur, die Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen und die Aspiranten auf Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit zumindest dem Ausländer mit hinreichendem Aufenthaltstitel gleichzustellen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; BVFG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob der Kläger als Deutscher i.S.d. Art. 116 Grundgesetz - GG - für die Zeit von November 1996 bis Juni 1997 sowie ab März 1998 Anspruch auf Kindergeld hat.