FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2006
4 K 1015/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 6 S. 1, 2 ; BGB § 1601, 1602 § 1608 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 696

Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog. Mangelfall)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 1015/03

DRsp Nr. 2007/547

Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog. Mangelfall)

Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, verheirateten Sohnes, der für den Unterhalt der Ehefrau, eines gemeinsamen Kindes und eines weiteren Kindes seiner Frau aufkommen muss, ist nur die hälftige Unterhaltsbelastung von 279 DM monatlich für das leibliche Kind des Sohnes, nicht dagegen die auf die Ehefrau entfallende andere Hälfte sowie die Unterhaltsbelastung für das Stiefkind des Sohnes mindernd zu berücksichtigen. Die volle Unterhaltsbelastung orientiert sich im Streitjahr 2001 an dem in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG enthaltenen Existenzminimum des Kindeskindes (voller Kinderfreibetrag 6.912 DM und voller Betreuungsfreibetrag 3.024 DM), vermindert um das für das Kindeskind gezahlte Kindergeld (3.240 DM), und beträgt folglich monatlich 558 DM.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 6 S. 1, 2 ; BGB § 1601, 1602 § 1608 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind.

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren volljährigen Sohn ..., weil sich dieser in Berufsausbildung befand. Nach seiner Heirat im November 2001 kam er für seine Ehefrau, deren Tochter und die gemeinsame Tochter auf.