FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2009
10 K 10249/06 B
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 76; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. u i; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. u ii; EWGV 1408/71 Art. 77; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a;

Kindergeldanspruch für deutschen Stiefvater bei in Polen Altersrente beziehenden Kindesvater; Abgrenzung zwischen Familienbeihilfe und Familienleistung; Feststellungslast der Familienkasse bzgl. der tatsächlichen Anspruchskonkurrenz; Ermessensentscheidung bezüglich eines deutschen Kindergeldanspruchs bei fehlender Beantragung von Familienleistungen im Ausland

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 10249/06 B

DRsp Nr. 2010/3154

Kindergeldanspruch für deutschen Stiefvater bei in Polen Altersrente beziehenden Kindesvater; Abgrenzung zwischen Familienbeihilfe und Familienleistung; Feststellungslast der Familienkasse bzgl. der tatsächlichen Anspruchskonkurrenz; Ermessensentscheidung bezüglich eines deutschen Kindergeldanspruchs bei fehlender Beantragung von Familienleistungen im Ausland

1. Ist strittig, ob der einkommensteuerrechtliche Kindergeldanspruch des deutschen Stiefvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch einen in Polen bestehen vergleichbaren Anspruch des über 70 Jahre alten Kindesvaters auf Familienleistungen ausgeschlossen ist oder Gemeinschaftsrecht eine vorrangige Regelung der Anspruchskonkurrenz herbeiführt, hat die Familienkasse Auskunft über den Bezug von Familienleistungen des Kindesvaters bei der zuständigen Verbindungsstelle in Polen einzuholen, wenn der Stiefvater nachweist, dass seine Ehefrau, die Kindesmutter nach ihrem Zuzug nach Deutschland bezogene polnische Familienleistungen zurückgezahlt hat. 2. Eine Familienbeihilfe für Altersrentner ist gem. Art. 1 Buchst. u i und ii i.V.m. Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 keine dem Kindergeld vergleichbare Familienleistung.