AO § 8; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c, Nr. 3; EStG § 67 Abs. 2; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl. II 1965, 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 02.11.194 (BGBl. II 1986, 1040) Art. 33; Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951) Art. 24 Abs. 1 Buchst. b); Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951 Art. 29; Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl. II 1956, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl. II 1956, 528) Art. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 495
Kindergeldanspruch für die Dauer des Asylverfahrens
FG Münster, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 4329/03 Kg
DRsp Nr. 2009/3737
Kindergeldanspruch für die Dauer des Asylverfahrens
1. Der Sozialleistungsträger i.S.v. § 67 Abs. 2EStG ist befugt, gegen ablehnende Bescheide der Kindergeldkasse Klage zu erheben.2. Die Anerkennung als Asylberechtigter gewährt ausländerrechtlich nicht rückwirkend einen qualifizierten Titel gemäß § 62 Abs. 2EStG.3. Die Neufassung von § 62 Abs. 2EStG sowie die zugehörige Anwendungsregelung in § 52 Abs. 61a S. 2 EStG sind verfassungsgemäß.4. Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl. II 1965, 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 02.11.194 (BGBl. II 1986, 1040) setzt u.a. eine Erwerbstätigkeit des Kindergeldberechtigten und einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im anderen Vertragsstaat voraus.5) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. b) der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951, BGBl. II 1953, 559) besteht nur unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2EStG.6) Art. 29 der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom 28.07.1951, BGBl. II 1953, 559) i.V.m. § 62 Abs. 1EStG gewährt keinen Kindergeldanspruch.
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