FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.12.2002
5 K 190/02 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 63 Abs. 1 ; SGB III § 38 Abs. 3 ; SGB III § 38 Abs. 4 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 2 ; SGB III § 122 ;

Kindergeldanspruch für ein Kind, das arbeitslos i.S. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist bzw. mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen kann; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 190/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/10391

Kindergeldanspruch für ein Kind, das arbeitslos i.S. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist bzw. mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen kann; Familienleistungsausgleich

1. Ein Kind, das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht mehr arbeitslos i. S. d. Dritten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsamt nach Ablauf von drei Monaten die Arbeitsvermittlung eingestellt hat, weil ihre Weiterführung nicht verlangt worden ist. Hatte das Kind am letzten Tag des Drei-Monatszeitraums beim Arbeitsamt wegen des sog. "Jump"-Programms, mit dem die Bundesregierung Ausbildungsplätze für Jugendliche geschaffen hatte, telefonisch nachgefragt, konnte das Arbeitsamt annehmen, dass sich das Kind nunmehr für eine Ausbildung entschieden hatte und deshalb nicht mehr an einem Arbeitsverhältnis interessiert war. 2. Ein Kind kann nur dann als ausbildungswillig i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG angesehen werden, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; EStG § 63 Abs. 1 ; SGB III § 38 Abs. 3 ; SGB III § 38 Abs. 4 ; SGB III § 118 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 2 ; SGB III § 122 ;

Tatbestand: