FG München - Urteil vom 31.10.2008
10 K 4478/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Kindergeldanspruch für ein Pflegekind bei weitgehend ungeordneten Lebensumständen

FG München, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 4478/06

DRsp Nr. 2009/10529

Kindergeldanspruch für ein Pflegekind bei weitgehend ungeordneten Lebensumständen

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Pflegekinder. Pflegekinder sind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2. Eine für das Pflegekindverhältnis erforderliche Haushaltsaufnahme kann auch dann vorliegen, wenn sich das fast volljährige Kind zwar nicht mehr ständig im Haushalt des Berechtigten aufhält, dem Kind in der Wohnung aber weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht, und das Kind diese Wohnung auch regelmäßig am Wochenende aufsucht. Versorgungs- und Betreuungsleistungen des Pflegeelternteils auf niedrigem Niveau können insoweit ausreichend sein, wenn der Pflegeelternteil innerhalb der weitgehend ungeordneten Lebensumstände des Kindes den im Wesentlichen einzigen Ansprechpartner des Kindes darstellt.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2006 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kindergeld für die Monate Februar 2006 bis Oktober 2006 für das Kind M festzusetzen