FG Köln - Urteil vom 23.10.2008
10 K 1228/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 33b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 413

Kindergeldanspruch für volljährige behinderte Kinder

FG Köln, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 1228/07

DRsp Nr. 2009/1542

Kindergeldanspruch für volljährige behinderte Kinder

1. Ein Kind, das einer vollschichtigen Berufstätigkeit in einer geförderten und bezuschussten Arbeit nachgeht, kann gleichwohl "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten", wenn sein Verdienst den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. Dieser kommt für behinderte Kinder i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung. Für den behinderungsbedingten Mehrbedarf ist jedenfalls der Pauschbetrag des § 33b EStG anzusetzen. 2. Für die Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes ist grundsätzlich auf den Kalendermonat abzustellen. 3. Bei einem zu 100% behinderten Kind besteht die Vermutung, dass es - bedingt durch die Behinderung - außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 33b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine im November 1982 geborene Tochter T als behindertes Kind zusteht, insbesondere darüber, ob diese behinderungsbedingt außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.