I. Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf.
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