BFH - Urteil vom 19.06.2008
III R 66/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ; SGB III § 38 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1740
BFHE 222, 343
BStBl II 2009, 1005
FamRB 2008, 343
FamRZ 2008, 1930
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5182/04

Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

BFH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen III R 66/05

DRsp Nr. 2008/17427

Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

»Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ; SGB III § 38 ;

Gründe:

I. Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf.