Der Aufhebungs-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheid vom 28. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn G. für die Monate Januar und September bis Dezember 2008 Kindergeld zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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