FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.10.2009
4 K 371/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
EFG 2010, 806

Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 371/09

DRsp Nr. 2010/4152

Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei zeitweiser Vollzeiterwerbstätigkeit

Ist ein grundsätzlich das ganze Jahr hindurch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, c EStG berücksichtigungsfähiges volljähriges Kind einige Monate lang einer Vollzeitwerbstätigkeit nachgegangen und würde es unter Einbeziehung der dabei erzielten Einkünfte auf das Jahr gesehen über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegen, liegt das Kind aber bei isolierter Betrachtung nur der Monate, in denen es keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen ist, in diesen Zeiträumen unter dem anteiligen Grenzbetrag des § 32 Absatz 4 S. 2 EStG, so besteht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ein Kindergeldanspruch für die Zeiträume, in denen das Kind keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Der Aufhebungs-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheid vom 28. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn G. für die Monate Januar und September bis Dezember 2008 Kindergeld zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.