FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2009
15 K 4723/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7;
Fundstellen:
DStRE 2010, 154

Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung; Vollzeiterwerbstätigkeit; Einkünftegrenze; Kürzungsmonate; Meistbegünstigungsprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 4723/08 Kg

DRsp Nr. 2009/25799

Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung; Vollzeiterwerbstätigkeit; Einkünftegrenze; Kürzungsmonate; Meistbegünstigungsprinzip

1. Auch wenn zugleich die Voraussetzungen einer Berufsausbildung vorliegen, ist ein Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit (hier: juristisches Grundstudium neben Tätigkeit in einer Patentanwaltskanzlei) nicht als Kind im Sinne des Kindergeldrechts zu berücksichtigen. 2. Nach dem der BFH-Rechtsprechung zugrunde liegenden Meistbegünstigungsprinzip lässt die Vollzeiterwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch aber ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird. 3. Für die Ausbildungszeit, in der keine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen.