FG Münster - Urteil vom 05.12.2003
11 K 4407/02 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ; AuslG § 15 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; EStG § 62 ;

Kindergeldanspruch nach Ablauf der bisherigen, aber vor Gewährung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis; Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides auf Gewährung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 11 K 4407/02 Kg

DRsp Nr. 2004/1186

Kindergeldanspruch nach Ablauf der bisherigen, aber vor Gewährung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis; Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides auf Gewährung von Kindergeld

1. Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gestattet ist. 2. Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, kommt Bindungswirkung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ; AuslG § 15 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; EStG § 62 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) für die Zeit nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und vor Gewährung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis Kindergeld zusteht.