FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.2002
7 K 87/01
Normen:
AO (1977) § 8 ; EStG (1997) § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 718

Kindergeldanspruch; Wohnsitz des Kindes; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 7 K 87/01

DRsp Nr. 2003/5578

Kindergeldanspruch; Wohnsitz des Kindes; Kindergeld

1. Ein Kindergeldanspruch besteht nur für diejenigen Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines solchen Wohnsitzes nachzuweisen. 2. Auf die Schulferien beschränkte Inlandsaufenthalte können die Beibehaltung inländischer Wohnsitze bei den Eltern zumindest dann nicht begründen, wenn der Auslandsaufenthalt minderjährger, schulpflichtiger Kinder von vornherein auf einen längeren Zeitraum bis zum Schulabschluss hin angelegt ist und wegen der Übernahme der notwendigen Betreuung der Kinder durch im Ausland lebende Angehörige (hier Großeltern in Pakistan) überhaupt erst ermöglicht wird.

Normenkette:

AO (1977) § 8 ; EStG (1997) § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das für den Zeitraum Oktober 1998 bis Juli 2000 bezogene Kindergeld zurückzuzahlen ist.