FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2009
7 K 590/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2;

Kindergeldanspruch: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 590/08

DRsp Nr. 2010/3092

Kindergeldanspruch: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Der Kindergeldberechtigte muss gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein bzw. nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Staatsangehörigkeit ist hingegen kein Tatbestand dieser Vorschrift.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum von Mai 2004 - Dezember 2005 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Der Kläger war bis zum 01.02.2003 in 1 (BRD) gemeldet. Am 01.02.2003 meldete er sich dort ab. Am 10.01.2006 meldete der Kläger sich aus Polen kommend in 3 mit Hauptwohnsitz an.