FG Münster - Urteil vom 14.12.2010
1 K 4131/07 Kg
Normen:
EStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Kindergeldausschluss gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG für in Polen lebendes Kind

FG Münster, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 4131/07 Kg

DRsp Nr. 2011/2617

Kindergeldausschluss gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG für in Polen lebendes Kind

Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die in Polen lebende Kindesmutter für das in Polen lebende Kind keinen Anspruch auf polnisches Kindergeldgeld hat, ist der deutsche Kindergeldanspruch für den in Deutschland lebenden Kindesvater - der im Übrigen auch nicht in den Anwendungsbereich der EG-VO 1408/71 fällt - gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung für das Kind S für den Zeitraum Mai 2004 bis September 2007.

Der Kläger ist der Vater des Kindes S, geb. 14.6.1988, das seit dem 12.11.2005 in seinem Haushalt gemeldet ist und unstreitig seit dem Januar 2006 dort auch lebt. Mit Bescheid vom 3.1.2007 wurde das am 3.5.2006 beantragte Kindergeld in Höhe von 77 Euro ab Mai 2004 festgesetzt. Die Beklagte begründete die hälftige Festsetzung des Kindergeldes damit, dass die Kindesmutter, Frau E, in Polen lebt und dort als arbeitslos gemeldet war (Bl. 29 d. Kdg-Akte). Ausweislich der Bescheinigung der Stadt T vom 21.3.2006 erhielt das Kind, dort als in T gemeldet bezeichnet, in der Zeit vom 1.5.2004 bis 21.3.2006 weder Familien- noch Pflegeleistungen der dortigen Einrichtung.