BFH - Beschluss vom 14.12.2004
VIII R 106/03
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 Art. 14 ; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7 Art. 20 Art. 23 Abs. 1 Art. 24 ;
Fundstellen:
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 616
BFHE 208, 220
BStBl II 2008, 762
DB 2005, 591
DStRE 2005, 446
FamRZ 2005, 618
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2481/01

Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß - Entscheidung durch Beschluss nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung trotz verfassungsrechtlicher Fragestellung

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 106/03

DRsp Nr. 2005/3461

Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß - Entscheidung durch Beschluss nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung trotz verfassungsrechtlicher Fragestellung

»1. Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht, - dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und - dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip). 2. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.«

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; EMRK Art. 8 Art. 14 ; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7 Art. 20 Art. 23 Abs. 1 Art. 24 ;

Gründe: