FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2003
15 K 542/99 Ki
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 637

Kindergeldberechtigter; Haushaltszugehörigkeit - Kindergeld bei gleichzeitiger Aufnahme der Kinder in den Haushalt

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 15 K 542/99 Ki

DRsp Nr. 2004/1198

Kindergeldberechtigter; Haushaltszugehörigkeit - Kindergeld bei gleichzeitiger Aufnahme der Kinder in den Haushalt

1. Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2. Sind Kinder sowohl im Haushalt der Mutter als auch in den des Vaters aufgenommen, so müssen die Eltern untereinander den Berechtigten bestimmen. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die damit verbundene Rückforderung.

Die Klägerin erhielt für ihre Kinder N. (geboren am 8. März 1994) und D. (geboren am 7. Dezember 1995) ab Januar 1997 Kindergeld. Sie lebte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in ... . Der Kindergeldzahlung lag ein Antrag an den Beklagten zugrunde, in dem sich der Ehemann der Klägerin ausdrücklich mit der Kindergeldzahlung an die Klägerin einverstanden erklärt hatte.