SchlHOLG - Beschluss vom 01.12.2003
13 WF 187/03
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 62
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 3/03

Kindergeldberechtigung bei objektiv gleichen wirtschaftlichen

SchlHOLG, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 13 WF 187/03

DRsp Nr. 2004/114

Kindergeldberechtigung bei objektiv gleichen wirtschaftlichen

»1. Vorrangig soll derjenige Elternteil kindergeldberechtigt sein, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. 2. Sind diese objektiv gleichwertig, ist auf die subjektiven Leistungen abzustellen mit der Folge, dass mangels anderer Umstände dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil die Kindergeldberechtigung abzusprechen ist.«

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Eltern des Kindes Isabel streiten sich, an welchen Elternteil das Kindergeld von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt werden soll.

Die Eltern leben seit dem 01. August 2002 getrennt. Bis zur Trennung wurde das Kindergeld an den Kindesvater gezahlt. Isabel hält sich jeweils 14 Tage im Haushalt der Mutter auf und wird von dieser betreut und wechselt sodann für die folgenden 14 Tage in den Haushalt des Vaters und wird von ihm betreut. Beide Eltern haben bei der Familienkasse beantragt, jeweils ihnen allein das Kindergeld auszuzahlen. Die Familienkasse hat den Kindesvater aufgefordert, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Das Amtsgericht hat den Kindesvater zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.