BFH - Urteil vom 04.02.2016
III R 17/13
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Buchst. z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 134
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4316/12

Kindergeldberechtigung dauernd getrennt lebender Eltern bei ständigem Aufenthalt eines Elternteils im EU-Ausland

BFH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen III R 17/13

DRsp Nr. 2016/9927

Kindergeldberechtigung dauernd getrennt lebender Eltern bei ständigem Aufenthalt eines Elternteils im EU-Ausland

1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle Beteiligten —insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt— unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (EuGH–Urteil vom 22. Oktober 2015 C–378/14, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501). Kann wegen der —nicht nur räumlichen— Trennung der Eltern nicht fingiert werden, dass diese in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. 2. In einem derartigen Fall steht der Kindergeldanspruch auch dann nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil zu, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2013 15 K 4316/12 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.