BFH - Urteil vom 27.07.2017
III R 17/16
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1807/15

Kindergeldberechtigung eines in Polen bei der Mutter lebenden Kindes eines in Deutschland lebenden Vaters

BFH, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III R 17/16

DRsp Nr. 2017/17114

Kindergeldberechtigung eines in Polen bei der Mutter lebenden Kindes eines in Deutschland lebenden Vaters

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnenden Elternteils NV: Die Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kommt grundsätzlich für alle "beteiligten Personen" i.S. dieser Bestimmung zum Tragen (Fortführung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2016 5 K 1807/15 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Art. 67; VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist polnische Staatsangehörige und Mutter der im Februar 2010 geborenen Tochter N. Die Klägerin wohnte zunächst mit dem Kindsvater —ihrem damaligen Ehemann— in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und bezog hier ab Februar 2010 Kindergeld für N. Nach der Trennung der Eheleute im Juli 2011 kehrte die Klägerin nach Polen zurück; dort wohnt und lebt sie seitdem zusammen mit N.