FG Hessen - Urteil vom 28.04.2009
13 K 2726/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2;

Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers - Kindergeld; Anspruchsberechtigung; Aufenthaltstitel; Freizügigkeitsberechtigung; Ausländer

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 2726/05

DRsp Nr. 2009/20819

Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers - Kindergeld; Anspruchsberechtigung; Aufenthaltstitel; Freizügigkeitsberechtigung; Ausländer

Ist ein Aufenthaltstitel mit einer Nebenbestimmung versehen, die eine gültige Arbeitserlaubnis erfordert, liegen die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nur vor, wenn die Nebenbestimmung in Form der (erforderlichen) Genehmigung bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilt wurde.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist jemenitische Staatsangehörige. Die Beteiligten streiten darum, ob ihr für ihr am 12.03.2004 geborenes Kind Kindergeld zusteht.

Am 15.04.2004 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihr Kind S. Mit Bescheid vom 09.11.2004 wurde der Antrag abgelehnt. Nach Rechtsauffassung der Familienkasse erfüllte die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 Einkommensteuergesetz - EStG -, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 69 Abs. 3 AuslG lediglich geduldet sei.

Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt.

Nach Mitteilung der Ausländerbehörde des X-kreis vom 20.11.2008 besaß die Klägerin folgende Aufenthaltstitel: