FG Münster - Urteil vom 03.03.2005
1 K 6636/03 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1058

Kindergeldfestsetzung; Kindergeld für das Kind N U

FG Münster, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 6636/03 Kg

DRsp Nr. 2005/8393

Kindergeldfestsetzung; Kindergeld für das Kind N U

1. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz. 2. Durch die Meldung des Kindes bei der Berufsberatung und Mitwirkung bei der Ermittlung einer Berufseignung ist ein ernsthaftes Bemühen zu bejahen. Es ist nicht rückwirkend zu verneinen, wenn der Beratungsprozess zu dem Ergebnis führt, dass das Kind nicht ausbildungsgeeignet ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kindergeldfestsetzung zu Recht abgelehnt worden ist.