FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2003
18 V 6587/02 A (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1318

Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent; Diplomprüfung; Promotionsvorbereitung; Berufsausbildung; Einkunftsgrenzen-Überschreitung - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Promotionsvorbereitung als Fortsetzung der Berufsausbildung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 18 V 6587/02 A (Kg)

DRsp Nr. 2003/10335

Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent; Diplomprüfung; Promotionsvorbereitung; Berufsausbildung; Einkunftsgrenzen-Überschreitung - Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Promotionsvorbereitung als Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent nach Abschluss der Diplomprüfung ist als Fortsetzung der Berufsausbildung zu qualifizieren, wenn sie dem Ziel der Promotion dient und deren Vorbereitung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Soweit aufgrund der hierdurch eintretenden Veränderung der Einkünftesituation der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge überschritten wird, entfällt der Kindergeldanspruch für das laufende Kalenderjahr ungeachtet der vorher bestehenden Unterhaltsbedürftigkeit rückwirkend.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller bezog bis August 2002 Kindergeld u. a. für seinen Sohn A (geboren im Januar 1976). Der Sohn studierte Elektrotechnik und Informationstechnik an der B