FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2003
10 K 156/02
Normen:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2, 7 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 8 ; EStG § 2 Abs. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 ;

Kindergeldrechtliche Behandlung einer an den volljährigen Sohn gezahlten Entlassungsabfindung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 10 K 156/02

DRsp Nr. 2004/786

Kindergeldrechtliche Behandlung einer an den volljährigen Sohn gezahlten Entlassungsabfindung; Kindergeld

Befindet sich der volljährige Sohn nach der vorzeitigen Kündigung seines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sofort wieder in Berufsausbildung, entfällt die vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsabfindung kindergeldrechtlich zeitanteilig auf die Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende und ist daher kindergeldrechtlich bei den Einkünften und Bezügen während der Berufsausbildung zu erfassen (wirtschaftliche Zurechnung entsprechend der BFH-Rechtsprechung zur kindergeldrechtlichen Behandlung des Entlassungsgeldes Zivildienstleistender).

Normenkette:

EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2, 7 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 8 ; EStG § 2 Abs. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld.