FG München - Beschluss vom 19.05.2003
10 V 1218/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 69 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1180

Kindergeldrückforderung von Ausländern mit Aufenthaltsgenehmigung

FG München, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 10 V 1218/03

DRsp Nr. 2003/9356

Kindergeldrückforderung von Ausländern mit Aufenthaltsgenehmigung

Die Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses eines eine Aufenthaltsbefugnis besitzenden Ausländers vom Recht auf Zahlung von Kindergeld ist ernstlich zweifelhaft (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.9.2000 VI B 134/00, BStBl II 2001, 108).

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 69 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (ASt) reiste im Januar 1998 aus Rumänien ein und machte geltend, eine Deutsche zu sein. Ihr Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin wurde indes abgelehnt. Die hiergegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 9.10.2002 hob der Antragsgegner, das Arbeitsamt ... (Familienkasse), deshalb die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter ... ab Februar 1998 auf und forderte für den Zeitraum Februar 1998 bis Juni 2002 7.008,32 Euro gezahltes Kindergeld zurück. Der Einspruch der ASt blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 1.4.2003). Die Hauptsacheklage ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 10 K 1912/03 anhängig. Aussetzung der Vollziehung lehnte die Familienkasse mit Schreiben vom 30.1.2003 ab.

Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wird auf den Schriftsatz vom 12.3.2003 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheids des Arbeitsamtes Augsburg, Familienkasse, vom 9.10.2002, auszusetzen.