FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2002
1 K 352/01
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 470

Kindergeldrückforderung; Weiterleitungsverfahren; Unterhaltsvereinbarung - Erfüllung bei Kindergeldzahlung auf gemeinsames Konto der getrennt lebenden Ehegatten; Verzicht auf Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 352/01

DRsp Nr. 2003/2772

Kindergeldrückforderung; Weiterleitungsverfahren; Unterhaltsvereinbarung - Erfüllung bei Kindergeldzahlung auf gemeinsames Konto der getrennt lebenden Ehegatten; Verzicht auf Kindergeld

1. Tritt in den Verhältnissen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind, eine Änderung ein, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern. 2. Im so genannten Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen und zu überprüfen. Bei Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen ist es Sache der Beteiligten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen und etwaige Überzahlungen auf privater Grundlage auszugleichen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Oktober 2000.