BFH - Beschluss vom 27.05.2005
III B 197/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1486
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 2307/04 AO - 28.10.2004,

Kindergeldzahlung an Dritte; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen III B 197/04

DRsp Nr. 2005/10829

Kindergeldzahlung an Dritte; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

1. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u. a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt.2. Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld.3. Hat der Kindergeldberechtigte die Familienkasse durch eine formularmäßig übermittelte Veränderungsmitteilung aufgefordert, das Kindergeld auf ein anderes Konto zu überweisen, bleibt der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger selbst dann, wenn der Inhaber des neu benannten Kontos ein Dritter ist.4. Angaben in der Veränderungsmitteilung sind ausschließlich dem Stpfl. zuzurechnen, der die Veränderungsmitteilung an die Familienkasse sendet.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 242 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: