OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.02.2021
20 UF 145/20
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 10; FamFG § 224 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 367
FamRZ 2021, 839
MDR 2021, 755
NJW-RR 2021, 1159
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 83/19

Einbeziehung einer Kinderrentenversicherung in den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 20 UF 145/20

DRsp Nr. 2021/3214

Einbeziehung einer Kinderrentenversicherung in den Versorgungsausgleich

Kinderrentenversicherung unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dient eine sogenannte Kinderrentenversicherung nicht der Altersversorgung des Ehegatten als Versicherungsnehmer, sondern allenfalls des versicherten Kindes, unterliegt sie nicht dem Versorgungsausgleich.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 2 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und durch den folgenden neuen fünften Absatz ergänzt wird, wobei sich die nachfolgenden Absätze verschieben:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2.

Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.09.2020, Az. 2 F 83/19, wird unter "weitere Beteiligte" wie folgt ergänzt:

9) W.

Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller -

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 2; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; § Abs. Nr. ;