OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2021
1 WF 111/21
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 161;
Fundstellen:
FamRB 2022, 101
FamRZ 2022, 473

Kinderschutzrechtliches EilverfahrenKann-Beteiligte eines gerichtlichen VerfahrensHinzuziehung einer vormaligen Pflegeperson

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 1 WF 111/21

DRsp Nr. 2021/18010

Kinderschutzrechtliches Eilverfahren Kann-Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens Hinzuziehung einer vormaligen Pflegeperson

Bei der Entscheidung über die Hinzuziehung als Beteiligte gemäß § 161 FamFG sind auch solche Pflegepersonen zu berücksichtigen, bei denen das Kind aktuell nicht (mehr) lebt, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Herausnahme des Kindes aus deren Haushalt und der Einleitung des Verfahrens besteht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Eheleute Vorname1 und Vorname2 Nachname1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 9. Juli 2021, Nichtabhilfebeschluss vom 13. August 2021, wird dieser wie folgt

abgeändert:

Die Eheleute Vorname1 und Vorname2 Nachname1 werden als Beteiligte hinzugezogen.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 161;

Gründe

I.

Das vorliegende kinderschutzrechtliche Eilverfahren betrifft den X Jahre alten Vorname3.

Dieser hatte von Mitte 2019 bis Ende Januar 2021 seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bei den Eheleuten Nachname1. Im Anschluss an einen Termin beim Amtsgericht am 28. Januar 2021 im noch anhängigen Hauptsacheverfahren … wechselte er in den Haushalt seiner Großmutter väterlicherseits und lebt seitdem dort.