Der vom geschiedenen Ehemann an ein gemeinsames Kind gezahlte Unterhalt ist auch dann nicht zugleich Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG, wenn diese mit der Zahlung ihrerseits von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit wird.
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