OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2024
13 UF 93/24
Normen:
BGB § 1697a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 58/22

Kinderwohl als Hauptmaßstab für Regelungen zum Umfang des Umgangs des Vaters mit den Kindern nach der Scheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 13 UF 93/24

DRsp Nr. 2025/890

Kinderwohl als Hauptmaßstab für Regelungen zum Umfang des Umgangs des Vaters mit den Kindern nach der Scheidung

Die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils kommt schon dann nicht in Betracht, wenn die Annahme fernliegt, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern könnten künftig zur Bewältigung des im Vergleich zur bestehenden Umgangsregelung erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs ausreichen. Bereits dann ist ausgeschlossen, dass die paritätische Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 11.04.2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1697a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die geschiedenen Eltern der beiden betroffenen acht- und sechsjährigen Kinder. Sie haben sich im August 2021 voneinander getrennt, zunächst innerhalb der Ehewohnung. Im Dezember 2021 ist der Vater aus der Familienwohnung ausgezogen. Seitdem leben die Kinder im Haushalt der Mutter.

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