BFH - Beschluss vom 29.03.2005
IX B 194/04
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1073
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2054/03

Kinderzulage

BFH, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen IX B 194/04

DRsp Nr. 2005/6606

Kinderzulage

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG Voraussetzung für die Kinderzulage ist, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte "im jeweiligen Kalenderjahr" des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EigZulG stehen dem nicht entgegen.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt.