OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.1995
6 UF 117/94
Normen:
BGB § 1361 § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 167
NJW-RR 1996, 452
OLGReport-Düsseldorf 1995, 288
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 04.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 305/93

Kindes- und Ehegattenunterhalt im Mangelfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 6 UF 117/94

DRsp Nr. 1996/3246

Kindes- und Ehegattenunterhalt im Mangelfall

»1. In die nach Abzug des Existenzminimums des Schuldners verbleibende Verteilungsmasse ist im Mangelfall das Kindergeld grundsätzlich bis zur Deckung des Mindestbedarfs der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil Kinder aus verschiedenen Verbindungen unterhaltspflichtig ist.2. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß im echten Mangelfall der Bedarf des getrennt lebenden Ehegatten mit einem festen Tabellenbetrag anzusetzen ist. Dies steht zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, FamRZ 1995, 346) nicht in Widerspruch.3. Unter besonderen Umständen kann ein Vater, der minderjährigen ehelichen Kindern barunterhaltspflichtig ist, ausnahmsweise leistungsunfähig sein, wenn er ein nichteheliches Kind versorgen muß, dessen Betreuung die Mutter ablehnt.«4. Im Mangelfall ist in die nach Abzug des Existenzminimums verbleibende Verteilungsmasse das Kindergeld grundsätzlich bis zur Deckung des Mindestbedarfs einzusetzen.