BFH - Urteil vom 20.07.2000
VI R 121/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2350
BFHE 192, 480
NJW 2001, 96
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Kindesbezüge bei Fortbildungskosten

BFH, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VI R 121/98

DRsp Nr. 2000/9487

Kindesbezüge bei Fortbildungskosten

»Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind auch vorab entstandene Werbungskosten aus einer Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Der 1973 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nach Abschluss seiner Berufsausbildung als Büroinformationselektroniker von Februar 1993 bis Juni 1995 im erlernten Beruf tätig. In der Zeit von August 1995 bis Juni 1997 besuchte er zu Fortbildungszwecken eine Fachschule für Medizintechnik, die er als staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Medizintechnik abschloss. Im Streitjahr 1996 bezog S Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und eine Waisenrente. Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) ermittelte die Einnahmen des S mit 12 786 DM (9 021 DM BAföG und 3 765 DM Waisenrente). Nach Abzug einer Unkostenpauschale von 360 DM und eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 200 DM ergaben sich nach Ansicht des Beklagten Einkünfte und Bezüge in Höhe von 12 226 DM. Daraufhin setzte er das Kindergeld ab Januar 1996 rückwirkend auf 0 DM fest und forderte das im Streitjahr gezahlte Kindergeld in Höhe von 3 600 DM zurück.