Zwischen den beteiligten Eltern ist unter anderem ein Verfahren betreffend Umgangsrecht unter dem Aktenzeichen 1 UF 103/00 bei dem Senat anhängig.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nach Artikel 21 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (BGBl 1990 II S. 207) - im folgenden HKÜ- i.V.m. § 5 des Gesetzes zur Ausführung des HKÜ ... vom 05.04.1990 (BGBL I. S. 701) - im folgenden Ausf.G - mit Blick auf das eingangs aufgeführte anderweitige Umgangsrechtsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.
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