OLG München - Beschluss vom 05.09.2008
31 Wx 13/08
Normen:
BGB § 1617 a Abs. 1 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 Art. 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 249
FamRZ 2009, 435
NJW-RR 2008, 1680
OLGReport-München 2009, 61
Vorinstanzen:
LG Traunstein - 4 T 2214/07 - 20.9.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Traunstein - 3 UR III 389/07, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kindesname bei geschlechtsspezifisch abgewandeltem Familiennamen der griechischen Mutter

OLG München, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 13/08

DRsp Nr. 2008/18814

Kindesname bei geschlechtsspezifisch abgewandeltem Familiennamen der griechischen Mutter

»Leitet ein Knabe seinen Familiennamen von seiner nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter ab, welche einen ausländischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen führt, so erwirbt der Knabe gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen in der von der Mutter geführten Form, wenn nicht die nun durch Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 EGBGB eröffnete Option einer Angleichung ausgeübt wird.«

Normenkette:

BGB § 1617 a Abs. 1 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 10 Abs. 3 Nr. 1, 2 Art. 47 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Noel, welcher die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 2006 in der oberbayerischen Gemeinde W. als Sohn der dort wohnhaften, nicht verheirateten Beteiligten zu 1 geboren, wo er auch lebt. Seine Mutter ist ausschließlich griechische Staatsangehörige, ihr Familienname endet auf "a". Sie hat die elterliche Sorge für Noel alleine inne und wurde selbst bereits in W. geboren. Noels Vater ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt ebenfalls in W. Die Mutter hat für ihren Sohn das deutsche Recht als Namensstatut gewählt. Am 7.9.2006 wurde der Familienname des Kindes in das Geburtenbuch des Standesamts W. gleichlautend mit dem Familiennamen der Mutter, also endend auf "a", eingetragen.