OLG Bamberg - Beschluss vom 28.02.2003
2 WF 8/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 654 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; UVG § 7 ; RegelbetragsVO § 1 ;
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Aschaffenburg - 1 F 714/02 - 17.09.2002,

Kindesunterhalt - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 2 WF 8/03

DRsp Nr. 2003/9848

Kindesunterhalt - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

»Zu den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des zum Kindesunterhalt Verpflichteten bzw. an den Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 654 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; UVG § 7 ; RegelbetragsVO § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Seine Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil er seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht schlüssig dargetan hat.

Bei dem vom Kläger initiierten Verfahren handelt es sich um eine Abänderungsklage im Sinne des § 654 ZPO. Sie ermöglicht eine Korrektur des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 9.4.2002 rückwirkend zum Beginn des dort erfassten Unterhaltszeitraumes (November 2000), wenn die Klage innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung vom 9.4.2002 erhoben ist. Zwar fehlt es bisher an der Zustellung der Klage und damit an der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO). Dieses Hindernis dürfte jedoch noch beseitigbar sein, wenn die Zustellung der Klage "demnächst" erfolgt (vgl. § 167 ZPO; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 654 Rdnr. 4, § 167 Rdnr. 15).