OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2001
4 WF 103/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;

Kindesunterhalt, Anrechnung; Kindesunterhalt, Kindergeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 4 WF 103/01

DRsp Nr. 2002/10713

Kindesunterhalt, Anrechnung; Kindesunterhalt, Kindergeld

»Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldanrechnung nach dem neuen § 1612b Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Aufgrund einer durch das Kreisjugendamt des Vogelbergkreises am 15. Mai 1998 errichteten Urkunde ist der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von 263,00 DM,

vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von monatlich 344,00 DM

und ab dem 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von monatlich 427,00 DM zu zahlen. Die Beträge entsprechen 107 % des Regelbedarfs und sind ermittelt unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes. Mit Schreiben vom 30.11.2000 forderte der Beistand des Antragstellers den Antragsgegner erfolglos auf, eine Anpassung der Unterhaltszahlung an den neu in Kraft getretenen § 1612 b Abs. 5 BGB vorzunehmen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag den Unterhalt ab 1.1.2001 auf 107 % des Regelbetrages abzüglich kindbezogener Leistungen für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.7.2002 in Höhe von monatlich 35,00 DM,

für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 31.7.2008 von monatlich 15,00 DM

Gründe:

Aufgrund einer durch das Kreisjugendamt des Vogelbergkreises am 15. Mai 1998 errichteten Urkunde ist der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller