Der Beklagten war Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu verweigern, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Soweit die Beklagte darauf abhebt, sie sei wegen der inzwischen (wann?) eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr passiv legitimiert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Prozeßstandschaft dauert über den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung hinaus bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses fort, wenn dem Elternteil - wie hier - die elterliche Sorge übertragen worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1990, 283).
Zu Recht hat das Familiengericht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse infolge des Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland bejaht. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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