OLG Naumburg - Beschluss vom 05.08.2003
3 WF 108/03
Normen:
BGB § 1612a ; KindUG § 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ZPO §§ 642 ff ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 651
FuR 2004, 378
OLGReport-Naumburg 2004, 98
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 FH 14/00 - 04.04.2003,

Kindesunterhalt: Befristung der Dynamisierung von statischen Unterhaltstiteln

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 3 WF 108/03

DRsp Nr. 2003/13551

Kindesunterhalt: Befristung der Dynamisierung von statischen Unterhaltstiteln

»1. Die Vorschriften zur Umwandlung von (statischen) Alttiteln in (dynamische) Titel im Sinne von § 1612a BGB waren bis zum 30.06.2003 befristet. 2. Wird der Antrag auf Umwandlung fristgerecht gestellt, gegen die neue Festsetzung jedoch ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt und ist über dieses nach dem 30.06.2003 zu entscheiden, ist der geänderte Bescheid mangels Rechtsgrundlage aufzuheben.«

Normenkette:

BGB § 1612a ; KindUG § 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ZPO §§ 642 ff ; GKG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren seinen Beschluss vom 11.11.2002 nach Artikel 3 § 2 KindUG dahin geändert, dass statt statischer Unterhaltsbeträge nunmehr dynamische (prozentuale) Beträge bezogen auf den jeweiligen Regelbetrag vom Antragsgegner zu tragen sind.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; es hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses zur Folge, denn diesem fehlt seit dem 01.07.2003 eine gesetzliche Grundlage; das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses verhindert.