Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht dem Beklagten zur Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen hat.
Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass der Beklagte seine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit selbst herbeigeführt bzw. über längere Zeit aufrecht erhalten hat.
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