OLG Köln - Beschluss vom 05.08.2008
4 WF 90/08
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 887
OLGReport-Köln 2009, 142
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 116/08

Kindesunterhalt: Fehlende Behandlungseinsicht bei psychischer Erkrankung

OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 90/08

DRsp Nr. 2008/20269

Kindesunterhalt: Fehlende Behandlungseinsicht bei psychischer Erkrankung

»Bei diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer festgestellten "depressiven Episode" ist von dem Unterhaltspflichtigen zu fordern, dass eine zumutbare medizinische Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft durchzuführen ist. Wer es bei hinreichender oder leichtfertig verdrängter Krankheitseinsicht unterlässt, durch geeignete und zumutbare Maßnahmen seine Arbeitskraft wiederherzustellen, muss sich das für diesen Fall erzielbare Einkommen fiktiv anrechnen lassen, weil seine Erwerbsunfähigkeit leichtfertig aufrechterhalten worden ist (Katlhoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl.; Rn. 741 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht dem Beklagten zur Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen hat.

Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass der Beklagte seine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit selbst herbeigeführt bzw. über längere Zeit aufrecht erhalten hat.