Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 04.08.2021 (berichtigt durch Beschluss vom 30.08.2021) abgeändert wie folgt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit ab 01.01.2022 in Höhe von 165 €.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 rückständigen Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 1.575 €.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2 laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit ab 01.01.2022 in Höhe von 135 €.
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