OLG Bamberg - Beschluss vom 09.02.2022
7 UF 196/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 254
FamRZ 2022, 943
FuR 2022, 376
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 185/21

Kindesunterhalt in Höhe des gesetzlichen MindestunterhaltsZurechnung eines Einkommens aus einer fiktiven Tätigkeit in VollzeitErstausbildung eines fünfundvierzigjährigen UnterhaltspflichtigenUmfang von Umgangskosten

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 7 UF 196/21

DRsp Nr. 2022/3859

Kindesunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts Zurechnung eines Einkommens aus einer fiktiven Tätigkeit in Vollzeit Erstausbildung eines fünfundvierzigjährigen Unterhaltspflichtigen Umfang von Umgangskosten

1. Der Erstausbildung eines 45-jährigen Unterhaltspflichtigen, der seit vielen Jahren als ungelernte Kraft arbeitet, ist gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB kein Vorrang einzuräumen.2. Soweit es um den gesetzlichen Mindestunterhalt geht, sind bei den Umgangskosten allein die tatsächlich anfallenden Benzinkosten zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 04.08.2021 (berichtigt durch Beschluss vom 30.08.2021) abgeändert wie folgt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit ab 01.01.2022 in Höhe von 165 €.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 rückständigen Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 1.575 €.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2 laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen für die Zeit ab 01.01.2022 in Höhe von 135 €.

2. 3. 4.